Informationen

Empfehlung der Stiko zur Corona-Schutzimpfung


Jährliche Auffrischimpfung für Risikogruppen:


-Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf sollen laut Empfehlung der STIKO 

einen jährlichen Booster erhalten. 

Dazu gehören ab 60-Jährige sowie Personen ab sechs Monaten mit relevanten Grunderkrankungen.

Auch Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie medizinisches und pflegerisches Personal mit direktem Patienten- oder Bewohnerkontakt sollten sich jährlich impfen lassen.


-Gesunden Menschen im Alter von 18 bis 59 Jahren wird eine Basisimmunität empfohlen. 

Diese besteht aus zwei Impfungen und einem weiteren Antigenkontakt. Dies kann eine Impfung oder eine Infektion sein.


Und ab Oktober 2024 können Sie sich bei uns gegen Grippe impfen lassen.

Die Grippeimpfung kann gleichzeitig mit der Corona-Schutzimpfung durchgeführt werden.

Der häufige Wunsch mancher Fachärzte: Hausarztvermittlung - eine Erklärung


Während die herkömmlichen Überweisungen nach wie vor der Regelfall bleiben, sind an einen Hausarztvermittlungsfall im DRINGLICHEN NOTFALL erweiterte Bedingungen geknüpft.


Darauf muss geachtet werden:


Die Feststellung einer Behandlungsnotwendigkeit und einer Terminvermittlung liegt in der Verantwortung und Zuständigkeit des Hausarztes. Hierfür gibt es entweder eine medizinische Angemessenheit oder es besteht eine Unzumutbarkeit der selbständigen Terminvereinbarung durch den Patienten.

Weder der Wunsch eines Facharztes noch eines Patienten, sondern allein die medizinische Notwendigkeit bestimmt, ob der Hausarzt eine Vermittlung vornehmen darf. Die Erstellung von Notfallüberweisungen für Routinekontrollen auf Wunsch von Facharztpraxen ist ausdrücklich nicht erlaubt und gilt als missbräuchlich.


Wenn der Hausarzt eine direkte Vermittlung für erforderlich hält, organisiert er (oder eine Mitarbeiterin) einen konkreten Termin beim Facharzt und teilt dem Patienten das Datum, die Uhrzeit und die behandelnde Facharztpraxis mit.

Die Ausstellung eines Überweisungsscheins ist zwingend erforderlich.


Die Abrechnungsprüfungsrichtlinie sieht aktuell eine Einzelfallprüfung der vermittelten Fälle vor - das bedeutet eine Regressforderung ("Strafzahlung" durch den Hausarzt) wenn den Wünschen mancher Fachärzte zu häufig Folge geleistet wird.

Liebe Patienten und Patientinnen, 

wir sind ab sofort verpflichtet Rezepte von Kassenpatienten auf elektronischem Weg an die Apotheken zu verschicken (eRezept). 


Der Ablauf ist wie folgt:


1.   Für die Ausstellung eines eRezeptes benötigen wir einmalig vor der ersten Bestellung im laufenden Quartal zwingend Ihre Versichertenkarte. Liegt uns diese nicht vor oder ist sie gesperrt, können wir keine Rezepte ausstellen.

 

 2.   eRezepte müssen stets von einem Arzt freigegeben werden. Fordern Sie an unserer Anmeldung (mit Hilfe eines Bestellzettels) ein eRezept an, steht dieses üblicherweise am Folgetag für Sie in einer Apotheke Ihrer Wahl abrufbereit zur Verfügung.

 

 3.   Haben Sie die Versichertenkarte in dem entsprechenden Quartal bereits eingelesen und Sie benötigen ein weiteres Rezept, so können Sie dieses über die Ihnen bekannten Wege (Homepage, E-Mail oder Anrufbeantworter) anfordern. Sie müssen dann nicht mehr in der Praxis vorbeikommen, sondern können das Medikament direkt in der Apotheke, am nächsten Tag, abrufen. 


Wir stellen ein eRezept aus und Sie bekommen das verordnete Medikament in einer Apotheke Ihrer Wahl durch Vorlage der Versichertenkarte ausgehändigt. 


Sie nutzen eine Online-Apotheke? Dann bestellen Sie bei uns das eRezept mit der KIM-Adresse der gewünschten Online-Apotheke.


Wichtig: Geben Sie IMMER den Namen, die Stärke und die Packungsgröße des Medikaments an.


BITTE BEACHTEN SIE:


Privatrezepte für Privatversicherte, Hilfsmittel und sonstige Verordnungen (z.B. Blutzuckerteststreifen) können vorerst nicht auf einem eRezept verordnet werden. Diese müssen bis auf weiteres weiterhin in Papierform verordnet werden. 




Überprüfen Sie Ihre Bestellung in der Apotheke!

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